Seitenhiebe

10.8.07

Hände weg vom Streikrecht

Die brisante Frage wird vielmehr sein, ob in einem Unternehmen gleich mehrere Gewerkschaften für ein und dieselbe Gruppe von Beschäftigten einen Tarifvertrag abschließen dürfen - und dafür dann auch jeweils ein Streikrecht haben(aus der FTD).

Jahrelang überschlugen sich Arbeitgebervertreter und Politiker aus CDU/CSU und FDP nahezu mit Forderungen die üblichen Flächentarifverträge zu schleifen. Nun, wo kleinere Gruppen ihre Interessen effektiv vertreten, ist es ihnen auch wieder nicht recht und man legt mit einem wahren Gerichtstourismus und unterstützt durch eine fragwürdige Richterentscheidung am Nürnberger Arbeitsgericht, die Hand an das Grundrecht auf Streik. Der DGB-Vorsitzende Michael Sommer sagt dazu: Hände weg vom Streikrecht.
GG 9 (3): Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.